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ZÄHLERSTÄNDE

Wichtige Hinweise Stromerzeugung

21. Mär 2023

Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerke

istock/manfredxy

Nachrüstung von Batteriespeichersystemen

Angesichts der steigenden Energiepreise rüsten immer mehr Betreiber von Erzeugungsanlagen Batteriespeicher nach, um ihre Eigenverbrauchsquote zu erhöhen.

Wie jede Veränderung an bestehenden Anlagen (z. B. Austausch Wechselrichter, Anlagenerweiterung, Umstellung auf Eigenverbrauch etc.) ist auch die Nachrüstung eines Batteriespeichers bei uns anzumelden und im Marktstammdatenregister als eigenständige Einheit zu registrieren.

Bitte setzen Sie sich rechtzeitig vor einer Veränderung an Ihrer Anlage mit uns in Verbindung.

Steckerfertige Photovoltaikanlagen, auch „PlugIn-Anlagen“ oder „Balkonkraftwerke“ genannt

Auch bei der Installation dieser „Mini-Anlagen” ohne Einspeisevergütung sind einige Dinge zu beachten.

Bis zu einer Wechselrichterleistung von 600 Watt je Hausanschluss dürfen Sie diese Anlagen selbst anschließen. Hierbei ist jedoch eine spezielle Energiesteckvorrichtung – unter Berücksichtigung der Anforderungen des VDE – vorgeschrieben.

Bei einer Wechselrichterleistung von mehr als 600 Watt muss die Installation von einem fachkundigen Dritten, also einem Elektrofachbetrieb, vorgenommen und bestätigt werden.

Bitte informieren Sie sich vor der Installation über die Voraussetzungen und lassen Sie Ihre Hausinstallation von einer Elektrofachkraft überprüfen.

Bevor die Anlage betrieben werden darf, muss der Zähler überprüft werden, ggf. wird ein Zählertausch notwendig. Keinesfalls darf eine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen werden, wenn ein „alter“ Zähler ohne Rücklaufsperre den Strombezug misst.

In jedem Fall ist eine steckerfertige Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister zu registrieren und bei uns vor der Inbetriebnahme anzumelden.

Aufhebung der 70 %-Wirkleistungsbegrenzung bei Photovoltaikanlagen bis 7 kWp

Seit dem 01.01.2023 können Anlagenbetreiber von Photovoltaikanlagen bis maximal 7 kWp auch mit Inbetriebnahme vor dem 15.09.2022 die 70 %-Wirkleistungsbegrenzung aufheben lassen. Hierfür ist vor der Umsetzung ein Antrag bei uns zu stellen. Dieser gilt als genehmigt, wenn wir nicht innerhalb eines Monats eine anderslautende Rückmeldung geben. Erst nach Genehmigung darf die Wirkleistungsreduzierung aufgehoben werden. Anschließend sind im Marktstammdatenregister die Daten der Anlage entsprechend zu korrigieren.