Gemäß
§ 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV ist der Grundversorger verpflichtet,
säumigen Kund*innen spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung
der Grundversorgung nach § 19 Abs. 4 StromGVV/GasGVV zugleich in
Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Gemäß § 2
Abs. 3 Satz 7 StromGVV bzw. § 2 Abs. 3 Satz 5 GasGVV hat der
Grundversorger das Muster der Abwendungsvereinbarung auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen.
Hinweis: Diese
Muster-Abwendungsvereinbarung ersetzt nicht das konkrete Angebot auf
Abschluss einer Abwendungsvereinbarung im jeweiligen Einzelfall.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an:
Stadtwerke Grünstadt GmbH
SWEN Service Center
Poststraße 1
67269 Grünstadt
06359 954-252 / Fax: 06359 954-105
abr-va@swg-gruenstadt.de
Ausgabe 4/2024 | Verteilung ab KW 49
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