Bereich Netz

Netzanschluss-Anfragen (Strom / Erdgas / Wasser)

ZUM DIGITALEN ANTRAG

 
SWEN APP
 
KUNDENPORTAL
 
ZÄHLERSTÄNDE
Netzbetreiber
Strom
Erdgas
Wasser
E-Mobilität
Intelligenter Messstellenbetrieb
Schlüssel / Signaturen
Entgelt-Zahlungsbedingungen

Die Stadtwerke Grünstadt GmbH errichtet und betreibt als zuständiger Netzbetreiber:

Stromversorgungsnetze

für die Stadt Grünstadt, Gemeinde Lambsheim, Gemeinde Neuleiningen und das Baugebiet „Rosengartenweg" in der Gemeinde Kirchheim/Weinstr.


Erdgasversorgungsnetze

für die Stadt Grünstadt, Gemeinde Obrigheim, Gemeinde Neuleiningen und das Baugebiet „Rosengartenweg" in der Gemeinde Kirchheim/Weinstr.

Netzanschluss

Folgende Bedingungen gelten für den Netzanschluss an das Niederspannungs- bzw. Mittelspannungsnetz der Stadtwerke Grünstadt GmbH:

Änderungen gültig ab 27.04.2019

Die Stadtwerke Grünstadt GmbH legt keine über die technischen Anwendungsregelungen des VDE (TAR) hinausgehenden technischen Mindestanforderungen im Sinne der §19 Abs. 1 EnWG fest. Bei den TAR des VDE handelt es sich derzeit vorallem um die VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105 und VDE-AR-N 4110. Die TAR liegen in der Stadtwerke Grünstadt GmbH aus.

Wechsel Netzbetreiber Lambsheim

Netzübernahme des Verteilnetzes Strom in der Ortsgemeinde Lambsheim:
Veröffentlichung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

An alle Anschlussnutzer und Anschlussnehmer Strom in der Ortsgemeinde Lambsheim: Ab dem 01. Januar 2017 übernimmt die Stadtwerke Grünstadt GmbH den Netzbetrieb Strom in der Ortsgemeinde Lambsheim. Mit diesem Datum ist damit die

Stadtwerke Grünstadt GmbH
Max-Planck-Straße 12, 67269 Grünstadt
06359 / 954-0 |
info@swg-gruenstadt.de

Ihr Ansprechpartner für den Stromnetzbetrieb.

Ab dem Zeitpunkt der Netzübergabe werden alle Rechte und Pflichten, welche ursächlich mit dem Betrieb des Stromnetzes zusammenhängen, von den Gemeindewerken Lambsheim auf die Stadtwerke Grünstadt GmbH übertragen.

Die Stadtwerke Grünstadt GmbH hat einen 24/7 Rufbereitschaftsdienst organisiert, der die Bearbeitung der Störungsmeldungen im Versorgungsgebiet innerhalb und außerhalb der regulären Öffnungszeit sicherstellt und in Störfällen für eine sach- und fachkundige Gefahrenbeseitigung und Verhinderung von Folgeschäden sorgt.

Unter der Rufnummer 06359 / 85563 ist eine zentrale Störmeldenummer geschaltet, über die Sie unseren 24/7 Rufbereitschaftsdienst erreichen.

Bei einem Stromausfall innerhalb der Hausinstallationen des Gebäudes sind die jeweiligen Elektroinstallateure für die Schadensbehebung zuständig!

Alle bestehenden Stromlieferverträge bleiben durch den Netzbetreiberwechsel unberührt. Der Grund- und Ersatzversorger bleibt gemäß §§ 36ff EnWG die Gemeindewerke Lambsheim.

Netzübernahme Neuleiningen

Netzübernahme des Verteilnetzes Strom in der Ortsgemeinde Neuleiningen:
Veröffentlichung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

An alle Anschlussnutzer und Anschlussnehmer Strom in der Ortsgemeinde Neuleiningen:

Ab dem 01. Januar 2015 übernimmt die Stadtwerke Grünstadt GmbH den Netzbetrieb Strom in der Ortsgemeinde Neuleiningen. Mit diesem Datum ist damit die

Stadtwerke Grünstadt GmbH
Max-Planck-Straße 12
67269 Grünstadt
Telefon: 06359 954 0
Mail: info@swg-gruenstadt.de

Ihr Ansprechpartner für den Stromnetzbetrieb.

Ab dem Zeitpunkt der Netzübergabe werden alle Rechte und Pflichten, welche ursächlich mit dem Betrieb des Stromnetzes zusammenhängen, von der Pfalzwerke Netz AG auf die Stadtwerke Grünstadt GmbH übertragen.

Bei Störungen wenden Sie sich bitte ab dem 01.01.2015 an den Störungsdienst der Stadtwerke Grünstadt GmbH unter der Telefonnummer 06359 85563

Alle bestehenden Stromlieferverträge bleiben durch den Netzbetreiberwechsel unberührt.

Grund- und Ersatzversorger bleibt gemäß §§ 36ff EnWG bis zum 31.12.2015 die Pfalzwerke AG. Seit dem 01.01.2016 ist die Stadtwerke Grünstadt GmbH (Vertriebsabteilung) der zuständige Grund- und Ersatzversorger.

Netzdaten

Strukturdaten

Lastgangübersicht

2023
2022
2021
2020
2019
2018
2017
2023
2022
2021
2020
2019
2018
2017

Netzzugang

Netzentgelte

Preisblatt der Netzentgelte

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte

Hochlastzeitfenster

Schwachlastzeiten

Grundversorger

Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, alle drei Jahre zum Stichtag 1. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den bzw. die Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.

Feststellung des Grundversorgers für den Zeitraum 01.01.2019-31.12.2021:
Der Grundversorger für das Stromnetzgebiet der Stadtwerke Grünstadt GmbH (Netzbetreiber) ist die Stadtwerke Grünstadt GmbH (Lieferant). Das Stromnetzgebiet erstreckt sich dabei auf die Stadt Grünstadt, die Ortsgemeinde Lambsheim, die Ortsgemeinde Neuleiningen und das Baugebiet „Rosengartenweg“ in der Ortsgemeinde Kirchheim/Pfalz.

Feststellung des Grundversorgers für den Zeitraum 01.01.2022-31.12.2024:
Der Grundversorger für das Stromnetzgebiet der Stadtwerke Grünstadt GmbH (Netzbetreiber) ist die Stadtwerke Grünstadt GmbH (Lieferant). Das Stromnetzgebiet erstreckt sich dabei auf die Stadt Grünstadt, die Ortsgemeinde Lambsheim, die Ortsgemeinde Neuleiningen und das Baugebiet „Rosengartenweg“ in der Ortsgemeinde Kirchheim/Pfalz.

Feststellung des Grundversorgers für den Zeitraum 01.01.2025-31.12.2027:
Der Grundversorger für das Stromnetzgebiet der Stadtwerke Grünstadt GmbH (Netzbetreiber) ist die Stadtwerke Grünstadt GmbH (Lieferant). Das Stromnetzgebiet erstreckt sich dabei auf die Stadt Grünstadt, die Ortsgemeinde Lambsheim, die Ortsgemeinde Neuleiningen und das Baugebiet „Rosengartenweg“ in der Ortsgemeinde Kirchheim/Pfalz.

FAQs zu Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit der Festlegung (BK6-22-300) vom 27.11.2023 Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen getroffen. Mehr dazu unter: Bundesnetzagentur 14a

Die Festlegung basiert auf § 14 a EnWG und beinhaltet Regelungen zur netzorientierten Steuerung von SteuVE in der Niederspannung, um in Ausnahmefällen, d.h. bei drohenden Netzengpässen,Verbrauchsgeräte in Ihrer Leistung temporär zu reduzieren. Damit soll die Netzstabilität und Versorgungssicherheit bei stetem Zubau von Ladeeinrichtungen der E-Mobilität und gleichzeitigem Hochlauf von Wärmepumpen zu Heizungszwecken, gewährleistet werden. 

Häufig gestellte Fragen haben wir in einer FAQ-Liste für Sie zusammengefasst:

Welche Anlagen gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG?

SteuVE sind lt. BNetzA: Speicher, Wärmepumpen, Klimageräte und private Ladeeinrichtungen, die ab 01.01.2024 in der Niederspannung (od. in der Umspannungsebene) angeschlossen werden und eine Bezugsleistung von über 4,2 kW aufweisen. Sind mehrere Wärmepumpen hinter einem Netzanschluss vorhanden, werden die jeweiligen
Leistungen summiert. Übersteigt diese Summenleistung die 4,2 kW, gelten die Anlagen als SteuVE und unterliegen fallen ebenfalls der Festlegung zu §14 a EnWG.

Muss ich als Kunde eine steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber melden?

Ja, um die Festlegung nach § 14a EnWG vollumfänglich abwickeln zu können ist für jede SteuVE mit einer Leistung > 4,2 kW eine Anmeldung beim Netzbetreiber vorzunehmen. Nutzen Sie hierzu bitte unser elektronisches Anmeldeportal, oder die bereitgestellten Formulare auf dieser Seite unter Netzanschluss.

Habe ich ein Wahlrecht, ob ich an der Regelung zur Steuerung teilnehmen möchte?

Nein, die Festlegungen sehen einen Teilnahme- u. Kontrahierungszwang vor. Das bedeutet sowohl Kunden als auch Netzbetreiber müssen die Regelungen zu SteuVE ab 01.01.2024 verpflichtend umsetzen.

Muss eine Steuerung vereinbart werden?

Ja, der Kontrahierungszwang ergibt sich aus § 14a EnWG und macht eine Vereinbarung zwischen Betreiber der SteuVE und dem Netzbetreiber erforderlich. Diese kommt mit der Anmeldung und der pauschalen Netzentgeltreduzierung konkludent zustande. (Siehe dazu auch das unter Netzanschluss bereitgestellte Formular „Vereinbarung zu Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“).

Was bedeutet netzorientierte „Steuerung“?

Die netzorientierte Steuerung sorgt dafür, dass der Bezug der SteuVE aus dem Niederspannungsnetz temporär reduziert werden kann, dass eine Überlastung des Netzes vermieden wird. Die BNetzA spricht hier von einem „Dimmen“ des netzwirksamen Leistungsbezugs. Dieses „Dimmen“ gilt nur für den Moment des Netzengpasses und bezieht sich nicht auf den Haushaltsbedarf, sondern nur für die SteuVE.

Wie erfolgt die Steuerung der Verbrauchseinrichtung und welche Arten der Steuerung gibt es?

Die netzorientierte Steuerung erfolgt über ein intelligentes Messsystem und eine entsprechende Steuerbox, basierend auf vordefinierten Leistungswerten am Netzanschlusspunkt (netzwirksamer Leistungsbezug). Die Mindestbezugsleistung der SteuVE beträgt netzseitig 4,2 kW, sofern dies anlagenseitig umsetzbar ist; andernfalls wird der anlagentechnisch nächst niedrigere Leistungswert berücksichtigt. Ist seitens der Anlage kein granulares „Dimmen“ möglich, kann der nächst niedrigere Wert auch 0 kW sein.

Eine Steuerung erfolgt nur bei absehbarer Überlastungen (Netzengpässe). Über intelligente Messsysteme erhalten Netzbetreiber eine Rückmeldung zum Netzzustand, ermittelt dieser einen drohenden Engpass, kann der Netzbetreiber einen Befehl zur Leistungsreduzierung an die Steuerbox senden. Von der Steuerbox kann, je nach Wahl des Betreibers, entweder die SteuVE direkt angesteuert, oder mittels Energie-Management-System (EMS) mehrere Anlagen zusammenfassend gesteuert werden. Bei einem EMS ist die netzwirksame Leistung am Netzanschlusspunkt unter Berücksichtigung von Gleichzeitigkeitsfaktoren maßgebend, somit können bspw. Ladeeinrichtungen über eine vorhandene PV-Anlage, volle Leistung beziehen auch wenn der Netzbetreiber den Netzanschluss dimmen musste.

Wer verbaut das intelligente Messsystem und die Steuerbox?

Die Stadtwerke Grünstadt GmbH verbauen als grundzuständiger Messstellenbetreiber intelligente Messsysteme, diese bestehen aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart-Meter-Gateway (SMGW), auch die Steuerboxen werden von uns –sobald erhältlich- verbaut und mit dem SMGW verbunden. Wir werden dabei ausschließlich nach den BSI-Richtlinien zertifizierte Steuerboxen verbauen. Nachdem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Technische Richtlinie BSI TR-03109-5 im Dezember 2023 veröffentlicht hat und die weiteren Voraussetzungen durch das BSI Anfang Januar 2024 geschaffen wurden, erwarten wir im Verlauf des Jahres 2024 erste Hersteller, die zertifizierte Steuerboxen anbieten.

Welche Pflichten hat der Kunde bzw. der Betreiber eine SteuVE?

Als Betreiber haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die SteuVE mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen auf Ihre Kosten ausgestattet wird. Grundsätzlich reicht hierzu die Beauftragung des Messstellenbetreibers zur Erbringung der Zusatzleistung nach § 34 Absatz 2 Nr. 2 MsbG. Alternativ können Sie sich als Betreiber auch an den Netzbetreiber wenden. Falls Sie nicht den Netzbetreiber beauftragen, liegt es in ihrer Verantwortung, die Steuerbarkeit durch den Messstellenbetreiber zu beauftragen. Sie erhalten andernfalls kein vergünstigtes Netzentgelt.

Beauftragen Sie den Netzbetreiber mit der Herstellung der Steuerbarkeit n. § 14a EnWG, räumen Sie diesem das Recht ein, beim Messstellenbetreiber in Ihrem Namen und auf Ihre Kosten den Einbau der notwendigen Technik zu verlangen. Die Auswahl muss bei der Netzanschlussanfrage der SteuVE getroffen werden.

Darüber hinaus müssen Sie als Betreiber auch künftig die Steuerbarkeit der SteuVE sicherstellen, d.h. die tatsächliche Einhaltung des vom Netzbetreiber gesendeten Steuersignals durch die SteuVE selbst. Ein Nachweis über die Einhaltung der Steuerungsvorgaben ist sowohl der BNetzA als auch bei Zweifeln dem Netzbetreiber vorzulegen. Die Gewährleistung einer funktionalen Kommunikationsverbindung zwischen dem Netzbetreiber und der SteuVE obliegt hingegen der Verantwortung des Netzbetreibers.

Leistungswirksame Änderungen an der SteuVE sind dem Netzbetreiber anzuzeigen. Bei Abbau, bzw. Deinstallation der SteuVE hat eine Abmeldung gegenüber dem Netzbetreiber zu erfolgen.

Welche Vorbereitungen muss der Kunde treffen?

Damit eine Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber unbeschadet durchgeführt werden kann, hat der Betreiber alle erforderlichen technischen und/od. organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz der SteuVE zu treffen. Sprechen Sie dies unbedingt im Vorfeld mit dem Installateur ab. Beim Anschluss der SteuVE hat der Installateur folgende Vorbereitungen durchzuführen:

  • Vorbereitung einer Datenverbindung zwischen der technischen Einrichtung am Netzanschlusspunkt und der SteuVE. Es ist eine Netzwerk-/Steuerleitung von der SteuVE bis zum Zählerplatz vorzusehen und die Installation einer externen WAN-Antenne nach Vorgabe des Messstellenbetreibers zu dulden (alternativ ist eine LAN-Verbindung bereitzustellen).
  • Die SteuVE und das EMS müssen den Anforderungen der BSI TR-03109-5 entsprechen und über eine digitale Schnittstelle verfügen (z.B. EEBUS od. IEC 61850).
  • Die Anforderungen an Zählerplätze richtet sich nach der VDE-Anwendungsregel (VDE-AR-N 4100).

Welchen Ausgleich erhalte ich für die Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung?

Betreiber einer SteuVE erhalten als Netzkunde ein reduziertes Netzentgelt in der Niederspannung. Dabei gibt es zum 01.01.2024 zwei Wahlmöglichkeiten:

Modul 1: Anwendung eines jährlichen Pauschalrabattes auf die allgemeinen Netzentgelte

  • Vergütung des Nutzens für Netzstabilität durch SteuVE an den Betreiber nach fixem Berechnungsansatz (derzeit brutto 80€/a zzgl. jährlich angepasster Stabilitätsprämie)
  • Anwendbar für SLP u. RLM Abnahmestellen
  • Durch die Wahl dieses Moduls werden die zu zahlenden Netzentgelte auf Ihrer Stromrechnung um die Höhe der Vergütung entsprechend pauschal reduziert (bis zu max. null Euro, negative Netzentgelte sind nicht möglich).
  • Modul 1 ist lt. Festlegung der BNetzA standardmäßig vorgesehen, wenn Sie sich als Betreiber nicht äußern, bzw. für eine andere Netzentgeltvariante entscheiden.

Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreisanteils der Netzentgelte

  • Reduzierung des jährlich angepassten Arbeitspreises der Netzentgelte um 60 Prozent
  • getrennte Messung von Haushalt und SteuVE erforderlich;
  • Nur möglich bei SLP-Anwendungsfällen

Die Preise für Modul 1 und 2 sind auf der Internetseite der Stadtwerke Grünstadt GmbH veröffentlicht. Ab dem 01.04.2025 wird es ein weiteres Modul geben, um zeitvariable Netzentgelte auszuwählen. Dies ist zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht möglich.

Wie erfolgt die Abrechnung der Netzentgelte?

Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie gehabt über den Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet die entsprechenden Preisbestandteile der Netzentgeltmodule separat auszuweisen.

Kann das Netzentgelt-Modul gewechselt werden?

Ja, ein Modulwechsel kann durch den Netzkunden/Betreiber selbst oder über seinen Lieferanten angestoßen werden. Der Lieferant teilt über die Marktkommunikation den Wunsch nach dem Modulwechsel mit. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung bei uns noch nicht bekannt ist, wird die Anfrage vom Lieferanten jedoch abgelehnt. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre SteuVE bei uns anmelden.

Auch ein Wechselwunsch in das Modul 2 bei fehlendem zweiten Zählpunkt wird durch den Netzbetreiber abgelehnt. Der Netzkunde/Betreiber muss in diesem Falle zunächst einen Zählereinbau veranlassen.

Ein Wechsel aus Modul 2 zum pauschalen Modul 1 ist jederzeit möglich. Ein automatischer Zählerausbau findet hierbei jedoch nicht statt, dieser muss explizit beauftragt werden.

Ich habe bereits eine SteuVE, bekomme ich eine Netzentgeltreduzierung?I

Wenn Sie eine SteuVE im Sinne der Festlegung haben und diese vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen ist, besteht ein Bestandsschutz bis zum 31.12.2028. Solange gelten getroffene Regelungen mit dem Netzbetreiber weiter (z.B. nach alter Fassung des §14a EnWG). Nach diesem Zeitraum werden Sie automatisch in das Modul 1 überführt. Ein freiwilliger Wechsel in Modul 1 oder 2 -ohne Rückkehroption zur alten Regelung- ist allerdings jeder Zeit möglich. Bitte nutzen Sie dazu unser Formular „Vereinbarung zu Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“.

Ich habe eine Wallbox/Wärmepumpe, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen ist. Was gilt für mich?

Bestehende Anlagen mit Anschluss vor dem 01.01.2024, die gemäß Festlegung zwar als SteuVE definiert sind, deren Betreiber jedoch freiwillig auf eine Möglichkeit zur Steuerung verzichtet hatte, sind dauerhaft von der Festlegung ausgenommen. Eine nachträgliche freiwillige Teilnahme zur netzorientierten Steuerung ist für die Betreiber aber jederzeit zulässig (ohne Rückkehroption) soweit die Steuerbarkeit nachträglich hergestellt werden kann und die Beauftragung des Netzbetreibers analog einer Neuanmeldung erfolgt.

Darf ich die Festlegungen zu § 14a EnWG auch als Mieter für meine Wallbox in Anspruch nehmen?

Jeder Kunde, der einen Zähler hat, worüber eine SteuVE versorgt wird UND diese netzdienlich gesteuert werden kann, kann § 14a in Anspruch nehmen. Wenn die Anlage nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, muss diese Anlage sogar als § 14a Anlage betrachtet werden.

Netzdaten

Beschreibung Erdgasnetz | Stadtwerke Grünstadt GmbH

Die Stadtwerke Grünstadt GmbH versorgt mit ihren Gasleitungen

  • die Stadt Grünstadt mit den Ortsteilen Sausenheim und Asselheim,
  • das Teilgebiet „Rosengartenweg“ in der Gemeinde Kirchheim a.d. Weinstraße,
  • die Gemeinde Obrigheim mit den Ortsteilen Obrigheim, Mühlheim, Albsheim und Colgenstein-Heidesheim sowie
  • die Gemeinde Neuleiningen.

Das Erdgasnetz der Stadtwerke Grünstadt GmbH ist dabei in 4 Inselnetze untergliedert:

  • Inselnetz I: Versorgung der Stadt Grünstadt und des Teilgebiets „Rosengartenweg“ in der Gemeinde Kirchheim
  • Inselnetz II: Versorgung der Ortsteile Albsheim und Mühlheim in der Gemeinde Obrigheim
  • Inselnetz III: Versorgung der Ortsteile Colgenstein-Heidesheim und Obrigheim in der Gemeinde Obrigheim
  • Inselnetz IV: Versorgung der Gemeinde Neuleiningen

Die Versorgungsleitungen befinden sich im Eigentum der Stadtwerke Grünstadt GmbH. Die versorgten Druckstufen umfassen die Hochdruck-, Mitteldruck- und Niederdruckebene.

Die Einspeisepunkte in die jeweiligen Inselnetze stellen sich wie folgt dar:
Für die Inselnetze I und IV ist die Creos Deutschland GmbH der vorgelagerte Netzbetreiber. Dabei ist das Inselnetz I über drei Einspeisepunkte (Übergabeanlagen) mit dem vorgelagerten Netz verbunden, das Inselnetz IV über einen Einspeisepunkt. Die Inselnetze II und III sind jeweils über einen Einspeisepunkt mit dem Netz des vorgelagerten Netzbetreibers, der Pfalzgas GmbH, verbunden.

Alle Letztverbraucher des Gasversorgungsgebietes der Stadtwerke Grünstadt GmbH sind seit dem 01.10.2021 dem Marktgebiet Trading Hub Europe THE (E-Gas) zugeordnet.

Eigentumsübergang / Bezeichnung (Netzkoppelpunktbezeichnung)

Vorgelagerter Netzbetreiber

Grünstadt, Sausenheim

Creos Deutschland GmbH

Grünstadt, Kalkerde

Creos Deutschland GmbH

Grünstadt, Auweg

Creos Deutschland GmbH

Neuleiningen, Am Kreuz

Creos Deutschland GmbH

Obrigheim, Mühlheim

Pfalzgas GmbH

Obrigheim, Colgenstein-Heidesheim

Pfalzgas GmbH

Netzkopplungspunkte | Stadtwerke Grünstadt GmbH

Vorgelagerter Netzbetreiber

gemeinsame Bezeichnung

Ausspeisezone

Creos Deutschland GmbH

Grünstadt, Sausenheim

Grünstadt (regional)

Creos Deutschland GmbH

Grünstadt, Kalkerde

Grünstadt (regional)

Creos Deutschland GmbH

Grünstadt, Auweg

Grünstadt (regional)

Creos Deutschland GmbH

Neuleiningen, Am Kreuz

Grünstadt (regional)

Pfalzgas GmbH

Obrigheim, Mühlheim

NKP Obrigheim

Pfalzgas GmbH

Obrigheim, Colgenstein-Heidesheim

NKP Obrigheim

Gasbeschaffenheit

Die Beschaffenheit des zum Transport bestimmten Erdgases muss den Anforderungen, die sich aus den technischen Regeln des DVGW-Regelwerkes ergeben, genügen. Dabei muss das Gas eine Beschaffenheit aufweisen, die die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen und des DVGW-Regelwerkes, insbesondere Arbeitsblatt G 260 und G 685, gewährleistet. Die Gasbeschaffenheit des eingespeisten Gases muss, insbesondere unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Schwankungsbereiche von Brennwert und Wobbe-Index, an jedem Ausspeisepunkt sowie in den nachgelagerten Netzen eine ordnungsgemäße Gasabrechnung und störungsfreie Gasanwendung erlauben und darf nicht zu Konflikten mit bestehenden vertraglichen Verpflichtungen und Regelungen führen.

Oberer Wobbe-Index:

Gas Gruppe E: Ws,n

ca. 14,1 bis 14,8 kWh/m³

Brennwert:

Gas Gruppe E: Hs,n

ca. 10,8 bis 11,6 kWh/m³

Relative Dichte:

Gas Gruppe E: d,n

ca. 0,565 bis 0,650

Gesamtschwefelgehalt:

kleiner als 30 mg/m³

Teilnetze

Das Erdgasnetz der Stadtwerke Grünstadt GmbH ist in 3 Teilnetze untergliedert.

Das erste Teilnetz setzt sich aus dem Bereich der Stadt Grünstadt mit den Ortsteilen Sausenheim und Asselheim sowie dem Teilbereich „Rosengartenweg“ der Gemeinde Kirchheim a.d. Weinstraße zusammen. Das zweite Teilnetz bildet das Gasverteilungsnetz in der Gemeinde Obrigheim mit den Ortsteilen Obrigheim, Mühlheim, Albsheim und Colgenstein-Heidesheim. Das dritte Teilnetz bildet das Gasverteilungsnetz in der Gemeinde Neuleiningen.

Leitungsdurchmesser für Leitungen ab einem Nenndruck ab 16 bar

Im Erdgasnetz der Stadtwerke Grünstadt GmbH sind keine Leitungen mit einem Nenndruck ab 16 bar vorhanden.

Strukturdaten

Wir veröffentlichen gemäß § 23c Absatz 4 Satz 1-5 EnWG folgende Daten bezogen auf den 31.12.2023.

Länge des Leitungsnetzes (ohne Hausanschlussleitungen)EinheitDaten
Hochdruckkm7,03
Mitteldruckkm30,04
Niederdruckkm64,84
Länge des Hochdrucknetzes nach LeistungsdurchmesserklassenEinheitDaten
Klasse D (DN: 350 mm <= x < 500 mm bzw. da: 355 <= x < 500)km0,02
Klasse E (DN: 200 mm <= x < 350 mm bzw. da: 255 <= x < 355)km3,22
Klasse F (DN: 100 mm <= x < 200 mm bzw. da: 110 <= x < 225)km3,22
Klasse G (DN: x<100 bzw. da: x<110)km0,57
Entnommene JahresarbeitEinheitDaten
durch Weiterverteilung und LetztverbrauchkWh180.467.380
Anzahl der AusspeisepunkteEinheitDaten
HochdruckStk.17
MitteldruckStk.894
NiederdruckStk.3845
MaximalwertEinheitDaten
Zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen (Zeitpunkt: 27.02.2023, 08:00 Uhr)MW62,97

Die maßgebliche Wetterstation für die Stadtwerke Grünstadt GmbH ist die Wetterstation Nr. 10721 der Firma Meteomedia GmbH in Bad Dürkheim.

Abrechnungsbrennwerte

Zeitplan über vorgesehene kapazitätsrelevanten Instandhaltungsarbeiten

Im Jahr 2024 sind keine kapazitätsrelevanten Instandhaltungsarbeiten geplant.

Netzanschluss

Möglichkeit der Vertragsanpassung

Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 20 abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.

Netzzugang

Netzentgelte

Standardlastprofile

Nach § 24 Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) haben Netzbetreiber für die Abwicklung der Gaslieferungen an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowatt und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (Standardlastprofile) anzuwenden. Bei der Stadtwerke Grünstadt GmbH wird ab 01.01.2014 das erweiterte analytische Verfahren angewendet (2-Tagesversatz der Restlast).

Der Netzbetreiber berücksichtigt bei der Durchführung und Abwicklung des Verfahrens den BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden „Abwicklung von Standardlastprofilen“ vom 28.06.2013.

Grundversorger

Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, alle drei Jahre zum Stichtag 1. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den bzw. die Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.

Feststellung des Grundversorgers für den Zeitraum 01.01.2019-31.12.2021:
Der Grundversorger für das Gasnetzgebiet der Stadtwerke Grünstadt GmbH (Netzbetreiber) ist die Stadtwerke Grünstadt GmbH (Lieferant). Das Gasnetzgebiet erstreckt sich dabei auf die Stadt Grünstadt, die Ortsgemeinde Obrigheim/Pfalz, die Ortsgemeinde Neuleiningen und das Baugebiet „Rosengartenweg" in der Ortsgemeinde Kirchheim/Pfalz.

Feststellung des Grundversorgers für den Zeitraum 01.01.2022-31.12.2024:
Der Grundversorger für das Gasnetzgebiet der Stadtwerke Grünstadt GmbH (Netzbetreiber) ist die Stadtwerke Grünstadt GmbH (Lieferant). Das Gasnetzgebiet erstreckt sich dabei auf die Stadt Grünstadt, die Ortsgemeinde Obrigheim/Pfalz, die Ortsgemeinde Neuleiningen und das Baugebiet „Rosengartenweg" in der Ortsgemeinde Kirchheim/Pfalz.

Feststellung des Grundversorgers für den Zeitraum 01.01.2025-31.12.2027:
Der Grundversorger für das Gasnetzgebiet der Stadtwerke Grünstadt GmbH (Netzbetreiber) ist die Stadtwerke Grünstadt GmbH (Lieferant). Das Gasnetzgebiet erstreckt sich dabei auf die Stadt Grünstadt, die Ortsgemeinde Obrigheim/Pfalz, die Ortsgemeinde Neuleiningen und das Baugebiet „Rosengartenweg" in der Ortsgemeinde Kirchheim/Pfalz.

Privates Aufladen von E-Autos

Prinzipiell stehen Ihnen drei Lademöglichkeiten zur Verfügung: eine ganz gewöhnliche Haushaltssteckdose, eine leistungsfähige Ladestation oder eine mobile Ladeeinrichtung. Lesen Sie im Folgenden, was Sie beim Kauf und Installation beachten müssen.

Entscheiden Sie sich beim Kauf einer Ladestation für Ihr E-Auto immer für einen Qualitätshersteller, der bei führenden Automobilherstellern geprüft und gelistet ist. So sind Ihnen die Kompatibilität mit Ihrem Fahrzeug sowie zukünftige Updates, Services oder Ersatzteile sicher.

Für die Errichtung einer Ladeeinheit liegt die TAR Niederspannung (Technische Anschlussregel VDE-AR-4100) zugrunde. Diese beschreibt die Pflichten eines Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber: Unter anderem sind folgende Punkte in der TAR Niederspannung geregelt.

  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistungen, also einer tatsächlichen Energieübertragung von über 3,6 Kilovoltampere (kVA) sind beim Netzbetreiber anzumelden.
  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, deren Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je Anlage überschreitet, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Netzbetreibers.
  • Eine durch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge verursachte ungleichmäßige Netzbelastung, die sogenannte Schieflast, darf insgesamt 4,6 kVA nicht überschreiten.
  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 12 kVA müssen eine Möglichkeit zur Steuerung bzw. Regelung, eine intelligente zeitliche Steuerung oder Regeleinrichtungen zur Netzintegration aufweisen.
  • Der Anschlussnehmer muss dem Netzbetreiber für jede anmeldepflichtige Ladeeinrichtung das ausgefüllte „Datenblatt für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ zur Verfügung stellen.
  • Die Erfüllung der Anforderungen für Ladeeinrichtungen muss dem Netzbetreiber durch eine sogenannte Konformitätserklärung nachgewiesen werden. Diese sollte möglichst bereits beim Kauf beiliegen.

Um die angestrebte Energiewende möglichst zügig voranzutreiben, hat der Gesetzgeber beschlossen, Netze, Erzeugung und Verbrauch intelligent miteinander zu verknüpfen. Ein wesentlicher Baustein ist dabei der Austausch der bisher eingesetzten Stromzähler durch ein digitales Messsystem im Rahmen des zeitlich üblichen Zählertausches.

Wir werden bei Ihnen den entsprechenden Zähler austauschen und durch einen neuen digitalen Stromzähler, moderne Messeinrichtung genannt, ersetzen. Sollte ihr durchschnittlicher Stromverbrauch der letzten drei Jahre bei über 10.000 kWh / Jahr bzw. ihre Einspeiseleistung bei über 7 kW / Jahr liegen, erhalten Sie zusätzlich noch ein sogenanntes Gateway zur Fernübertragung ihrer Zählerstände.

Vermeiden lässt sich der Wechsel nicht, da der Zähleraustausch durch den Gesetzgeber verpflichtend vorgeschrieben ist.

Für den Zählerwechsel werden wie in der Vergangenheit keine separaten Abrechnungen vorgenommen. Diese Leistung ist Bestandteil des Messstellenbetriebs, welcher in der Vergangenheit immer über ihre jährliche Stromrechnung abgerechnet wurde. Dieser Abrechnungsprozess soll künftig beibehalten werden.

ALT
NEU